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Herne: Bußgeldbescheid ist vom Tisch!
Von Klaus Wallmann sen | 22. März 2012
Am 21. März verhandelte das Amtsgericht in Herne über den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid der Stadt Herne über 200 Euro. Der Bußgeldbescheid war die Reaktion auf einen Informationsstand der MLPD während der 1. Mai-Kundgebung 2011 in Herne. Das Amtsgericht stellte das Verfahren ein und legte dem Staat die Kosten dafür auf. In einer Stellungnahme dazu schreibt Peter Weispfenning u.a.:
[...] Die Einstellung des Verfahrens ist eine Blamage für die (von der SPD und den Grünen regierte) Stadt Herne und die Staatsanwaltschaft, aber auch das Bochumer Polizeipräsidium, das immerhin ein halbes Dutzend Polizisten den Info-Stand wegräumen ließ (und drohte, ein weiteres dutzend Polizisten einsetzen zu können). Dies sollte auch dem Herner DGB-Ortsvorstand (Fregin/Arndt/Kerkemeier) zu denken geben, der den Info-Stand der MLPD rechtswidrig untersagt hatte und das auch für 2012 bereits so angekündigt hat.
Blamiert hat sich auch das Ordnungsamt, das im Prozess doch allen Ernstes behauptete, in Herne gäbe es eine „Bannmeile“, die politische Betätigung vor dem Rathaus untersage. Der Richter wies dazu nur süffisant darauf hin, was denn mit den Info-Ständen von SPD, Grünen, der Linkspartei, des Stands der CDA oder der Falken wäre, die ausweislich der Unterlagen der Stadt am 1. Mai auch Info-Stände durchgeführt hatten.
Dass Richter Poreda sich dennoch weigerte, mich von den Vorwürfen ordentlich freizusprechen, sondern stattdessen das Verfahren bloß nach § 47 II OWiG einstellte, stieß zu Recht auf große Kritik der Anwesenden. An Kundgebungen unter freiem Himmel darf sich „Jedermann“ beteiligen und dabei natürlich auch die üblichen Mittel der Meinungskundgabe nutzen, wie Transparente, Flugblätter oder eben auch Info-Stände. Dies wurde im Prozess überzeugend von mir und meinem Rechtsanwalt Frank Jasenski dargelegt. Der Bußgeldbescheid beruhte dagegen darauf, dass es keine gesonderte städtische Sondernutzungserlaubnis für den Info-Stand gab, was auf Grund des Vorrangs des Versammlungsrecht aber rechtlich völlig irrelevant war.
Der „Höhepunkt“ der richterlichen Argumentation war dann der Verweis auf die Passage in der versammlungsrechtlichen Anmeldung des DGB-Ortsvorstands Herne, dass Mitglieder von MLPD und des Frauenverbands Courage nicht zu der Kundgebung zugelassen wären. Wir wiesen Amtsrichter Poreda auf seine grob rechtsirrige Deutung dieser Anmaßung (und bis zum Bundesverfassungsgericht längst geklärte Frage) hin – das Versammlungsrecht schützt seit 1848 alle Teilnehmer einer Versammlung und es ist Leitern von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel direkt untersagt, solche Ausgrenzungen zu betreiben.
Übrig blieb, dass Richter Poreda kein Urteil sprechen wollte („Bald ist wieder 1. Mai, ich werde mich doch da nicht aus dem Fenster lehnen“). Eine Teilnehmerin bezeichnete dies als „schlichte Arbeitsverweigerung“. [...]
Die vollständige Stellungnahme unter www.weispfenning.eu
Stichworte: 1. Mai, DGB, MLPD, Ordnungsamt, Polizei, Prozess, Urteil, Versammlungsrecht
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